Die Zuverdienstmöglichkeit
Die Zuverdienstmöglichkeit
Die Zuverdienstmöglichkeit richtet sich an Menschen mit einer seelischen und/oder psychischen Erkrankung oder diejenigen, die von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht sind.
Vorausgesetzt ist, dass sie volljährig sind und aufgrund der fehlenden Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht,
noch nicht oder noch nicht wieder zur Verfügung stehen und demnach bis höchstens drei Stunden täglich tätig sein können.
Der Umfang der Leistung gestaltet sich je nach Zielsetzung im Gesamtplanverfahren an fünf Tagen in der Woche zwischen mindestens einer und maximal bis zu drei Stunden pro Tag.
Die Entlohnung erfolgt entsprechend den Fähigkeiten der leistungsberechtigten Person als Motivationsentgelt.
Das Wegegeld zum Tätigkeitsstandort obliegt der leistungsberechtigten Person.